Beschluss:
Die Weikertsteinstraße ist erstmalig endgültig hergestellt. Die
angefallenen Straßenbaukosten sind nach Veröffentlichung der Widmungsverfügung
im Amtsblatt auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke entsprechend der
Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung, umzulegen.